Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVLB") der Husqvarna Schweiz AG (Forst- & Gartengeräte, Bewässerungslösungen sowie Bautechnik/Construction)
1. ALLGEMEINES
Die Husqvarna Schweiz AG, Industriestrasse 10, 5506 Mägenwil, Schweiz ("HUSQVARNA") vertreibt die Produktpalette der Marken Husqvarna, Gardena, McCulloch, und weitere „OCB / Other Consumer Brands“ von der Husqvarna Group in den Bereichen Forst- und Gartengeräte, Bewässerungslösungen, Bautechnik/Construction, Zubehör, Ersatzteile und Bekleidung, nachfolgend Produkte genannt.
HUSQVARNA erbringt für Produkte der Marke Husqvarna im Regelfall keine direkten Dienstleistungen gegenüber Endkunden, diese übernehmen die Fachhändler.
Diese AVLB finden auf die zwischen HUSQVARNA und deren Wiederverkäufern (einschliesslich den Vertragshändlern) sowie den Endkunden (je "Besteller") abgeschlossenen Bestellungen und Direktaufträgen Anwendung und sind gültig ab 1. Mai 2023. Sie ersetzen sämtliche früheren Versionen. Diese AVLB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn HUSQVARNA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
Die Husqvarna Schweiz AG bedient sich eines selektiven Distributionssystems für die Marke Husqvarna. Bei einer bestehenden selektiven Distributionsverein-barung mit dem Vertragspartner gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen subsidiär.
2. BESTELLUNG UND BESTÄTIGUNG
Die Angebote von HUSQVARNA sind stets freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
Die Produkte und Dienstleistungen werden vom Besteller bei HUSQVARNA mittels verbindlicher Bestellungen persönlich, schriftlich, elektronisch oder telefonisch bestellt. Eine solche Bestellung gilt von HUSQVARNA nur dann als akzeptiert, wenn HUSQVARNA die Bestellung bestätigt ("HUSQVARNA Bestätigung") oder ausführt. Allfällige Abweichungen der HUSQVARNA Bestätigung von der Bestellung sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen seit Eingang der HUSQVARNA-Bestätigung zu beanstanden. Bei unterlassener oder verspäteter Beanstandung gelten die in der HUSQVARNA-Bestätigung enthaltenen Bedingungen vom Besteller als angenommen.
Im Interesse einer technischen Weiterentwicklung behält sich HUSQVARNA das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung der Produkte geringfügig abzuändern, soweit dadurch die Interessen der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
3. LIEFERUNG UND LEISTUNG
3.1 GARDENA USA/KANADA
GARDENA smart Produkte sind nicht für die Verwendung in den USA zertifiziert, dürfen dort nicht betrieben werden und sind von GARDENA nicht für den Verkauf und/oder die Verwendung in den USA freigegeben.
GARDENA Bewässerungsprodukte sind von GARDENA nicht für den Verkauf und/oder die Verwendung in den USA und in Kanada freigegeben und GARDENA übernimmt keine Haftung für den Fall, dass GARDENA Bewässerungsprodukte in die USA oder nach Kanada verkauft und/oder dort verwendet werden.
GARDENA Elektrogeräte, die über ein Stromkabel an die Stromversorgung angeschlossen werden (nachfolgend die „Produkte“), sind weder für den Verkauf in die USA und Kanada noch zur dortigen Verwendung bestimmt, da die Stecker der Produkte nicht zu den dortigen Steckdosen passen. Die Produkte können in den USA und in Kanada nicht ohne geeigneten Adapter verwendet werden. Die Produkte sind von GARDENA nicht für den Verkauf und/oder die Verwen-dung in den USA und in Kanada freigegeben und GARDENA übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die Produkte in die USA oder nach Kanada verkauft und/oder dort verwendet werden.
3.2 Lieferfristen und Teillieferungen
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn HUSQVARNA diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfüllt oder der Besteller Änderungen verlangt, es sei denn, HUSQVARNA hat die Verzögerung zu vertreten.
Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt, dass HUSQVARNA von den eigenen Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert wird, soweit HUSQVARNA die Lieferverzögerungen auf Seiten der eigenen Lieferanten nicht zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen wird HUSQVARNA dem Besteller sobald wie möglich anzeigen.
Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der HUSQVARNA ausdrücklich vorbehalten.
3.3 Transportkosten /-schäden
Die Preise verstehen sich exkl. Transportkosten. Transport- und Versandkostenanteil gemäss Konditionsvereinbarung. Mehrkosten für Spezialbehandlungen oder Postexpress sowie eventuelle Nachnahmegebühren und - soweit anwendbar - die jeweils gültigen Gebühren der Recycling-Gewährleistung werden dem Besteller offen ausgewiesen und separat verrechnet.
Lieferungen mit Transportschäden dürfen vom Besteller nicht abgelehnt werden, sondern sind unter Vorbehalt anzunehmen und dem Transporteur sowie HUSQVARNA umgehend anzuzei-gen. Der Besteller hat Beanstandungen betreffend Transportschäden / Mengen-abweichungen der HUSQVARNA innerhalb von 5 Tagen nach Ankunft der bestellten Ware schriftlich unter Beilage von Fotos mitzuteilen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Gewährleistungsansprüche aus Transportschäden aufgrund mangelnder oder ungenügender Verpackung sind ausgeschlossen.
3.4 Rücksendungen / Retouren
Die HUSQVARNA nimmt nur Fehllieferungen von fabrikneuen Produkten in unbeschädigter Originalverpackung und ohne Verklebungen (z.B. Preisauszeichnungen) zurück.
Die Rücknahme oder der Austausch von Produkten erfolgt nur innert 30 Arbeitstagen nach Erhalt durch den Besteller resp. gemäss schriftlicher Vereinbarung und nur nach vorhergehender Genehmigung der Verkaufsabteilung von HUSQVARNA.
Die Genehmigung erfolgt durch die Bekanntgabe einer Retouren-Auftragsnummer seitens HUSQVARNA. Die Retouren-Auftragsnummer muss auf sämtlichen Dokumenten (z.B. Lieferschein) seitens des Bestellers vermerkt werden.
Allfällige Kosten für Kontrollen, beschädigte Verpackungen etc. werden auf der Gutschrift in Abzug gebracht. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen durch den Besteller, ist HUSQVARNA berechtigt, die Produkte unfrankiert an den Besteller zurückzusenden, die Entgegennahme der Lieferung zu verweigern oder einen Unkostenanteil von mindestens CHF 54.- je Auftrag zu verrechnen.
3.5 Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen mit deren Versand von HUSQVARNA auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3.6 Rücktrittsrecht von HUSQVARNA
HUSQVARNA ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist.
4. KAUFPREISE
Es gelten die Preise der jeweiligen im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste (Geschäftsbereich Forst- und Garten: inkl. der gesetzlichen MWST sowie VRG, Geschäftsbereich Bautechnik/Construction: exkl. MWST), wobei Preis- und Modelländerungen stets vorbehalten bleiben.
5. ZAHLUNGSKONDITIONEN
Der Besteller hat in der Regel die gelieferten Produkte innert 30 Tagen seit Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.
Der Besteller ist weder zu Teilzahlungen berechtigt noch darf er Zahlungen wegen Beanstandungen zurückhalten. Der Besteller ist nicht berechtigt, solche Zahlungen mit irgendwelchen Ansprüchen seinerseits gegenüber HUSQVARNA, wie Retouren- oder Gewährleistungsforderungen etc., zu verrechnen. Abzüge dürfen ohne Rücksprache mit HUSQVARNA nicht in Abzug gebracht werden. HUSQVARNA behält sich das Recht vor, die Zahlungs-konditionen jederzeit anzupassen.
HUSQVARNA beliefert den Besteller innerhalb des von HUSQVARNA festgesetzten Kreditlimits. Das Kreditlimit wird jährlich aktualisiert. Ist das Kreditlimit ausgeschöpft und werden eingehende Bestellungen des Bestellers deshalb nicht ausgeliefert, unterrichtet HUSQVARNA den Besteller hiervon. HUSQVARNA ist berechtigt das gegenüber dem Besteller gewährte Kreditlimit zu kürzen oder zu streichen, wenn der Besteller die ihm eingeräumten Zahlungsziele nicht einhält oder HUSQVARNA Umstände bekannt werden, die Rückschlüsse auf eine verminderte Kreditwürdigkeit des Bestellers zulassen.
6. ZAHLUNGSVERZUG
Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen resp. der vereinbarten Zahlungs-frist, ist der Besteller ohne weiteres im Verzug. Bei Zahlungsverzug kann ein Verzugszins von 5% pro Jahr verrechnet werden. Mahn- und Inkassogebühren sowie andere Folgekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Zahlungsverzug ist HUSQVARNA berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauszahlung zu verlangen und nicht ausgeführte Lieferungen bis Eingang der Zahlung zurückzubehalten.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Produkte (nachfolgend "Vorbehaltsware") bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der HUSQVARNA. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist HUSQVARNA berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Der Besteller wird die Vorbehaltsware, an der HUSQVARNA Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für HUSQVARNA verwahren. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
Die Verpfändung oder Sicherungs-übereignung der Vorbehaltsware sind dem Besteller nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller HUSQVARNA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit HUSQVARNA Massnahmen zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware ergreifen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei HUSQVARNA entstandenen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den HUSQVARNA entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu veräussern. Der Besteller tritt bereits hiermit die Ansprüche aus der Veräusserung der Vorbehaltsware, gleich ob weiterverarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, in Höhe der Forderung von HUSQVARNA aus dem jeweiligen Vertrag an HUSQVARNA ab. HUSQVARNA nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Recht von HUSQVARNA zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. HUSQVARNA wird die Forderung selbst nicht einziehen oder die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass hat der Besteller auf Verlangen von HUSQVARNA die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und HUSQVARNA die zur Geltendmachung der eigenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
Das Gewährleistungsrecht gem. Art. 192ff OR wird durch die Firma HUSQVARNA ausgeschlossen, gültig sind die nachfolgenden Bestimmungen.
Für vom Besteller im Rahmen der Bestellung festgelegte Eigenschaften des Produktes haftet HUSQVARNA nur, wenn HUSQVARNA jene ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Insbesondere übernimmt HUSQVARNA keine Gewährleistung für die Geeignetheit für einen bestimmten Zweck, für die gewöhnliche Verwendung oder dafür, dass das Produkt eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich sind und von Bestellern erwartet werden kann. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung von HUSQVARNA stellen keine Angaben über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Ware dar.
Der Besteller hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und HUSQVARNA etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemässen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Besteller unverzüglich, spätestens aber drei (3) Werktage nach Entdeckung der Mängel schriftlich gegenüber HUSQVARNA anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch HUSQVARNA arglistig verschwiegen.
Gewährleistungsansprüche sind vom Besteller gegenüber HUSQVARNA gemäss obigen Fristen schriftlich geltend zu machen und verjähren nach der von HUSQVARNA schriftlich kommunizierten Gewährleistungsfrist ab Ablieferung an den Besteller. Es muss eine Kopie des Kauf-belegs durch den Besteller vorgelegt / beigefügt werden.
Um den Anspruch überprüfen zu können, müssen in jedem Fall die defekten Ersatzteile oder das defekte Gerät an HUSQVARNA zu Lasten des Bestellers eingesandt oder überbracht werden.
Wenn nicht anders vermerkt, beträgt die Gewährleistungsfrist der Produkte bei ausschliesslich privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher Nutzung 12 Monate jeweils ab der Ablieferung an den Besteller. Bei gewerblicher Nutzung von Produkten der Marken Gardena und OCB wird die Gewährleistung wegbedungen.
(Definition von beruflicher oder gewerblicher Nutzung siehe Anhang I).
Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs seitens des Bestellers, hat HUSQVARNA die freie Wahl, ein fehlerhaftes Produkt entweder zu reparieren oder aber durch ein der Gattung nach gleiches Produkt zu ersetzen. Erfolgt Produktersatz, gewährt Husqvarna dem Konsumenten bei aus-schliesslich privater Nutzung der Produkte eine zweijährige Gewährleistungsfrist auf die Ersatzlieferung, sowie im Falle der Reparatur, auf die ersetzen Teile. Bei gewerblicher Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ersatzlieferung auf das Ersatzgerät oder im Falle einer Reparatur auf die ersetzten Teile ab dem Datum der Nachbesserung.
Der Besteller ist nicht berechtigt, den Kauf eines Produkts mittels Wandelung rückgängig zu machen oder eine Kauf-preisminderung zu verlangen. Jeglicher Schadenersatzanspruch ist ausge-schlossen. Dem Besteller zumutbare technische und gestalterische Abweichungen der Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen HUSQVARNA hergeleitet werden können. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn das Produkt unsachgemäss behandelt oder geöffnet wurde oder wenn die Seriennummer beschädigt, verändert oder entfernt wurde. Weitergehende Gewährleistungsansprüche oder andere Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Produktmängeln - gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen.
Bei der Bekleidung bezieht sich die Gewährleistung auf Material und Verarbeitung. Kein Anspruch besteht bei unsachgemässer oder übermässiger Verwendung und Abnutzung.
9. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS
Die Gewährleistung wird ausgeschlossen oder erlischt vorzeitig, wenn die Schäden auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
- Die im Serviceheft, Bedienungsanleitung oder Instruktionsbuch vorgeschriebenen Inspektionen, Wartung, Montage und Pflege wurden nicht vorschriftsgemäss ausgeführt.
- Der Besteller hat die Verwendung der Maschine fortgesetzt, obwohl ein Fehler aufgetreten ist.
- Eingriffe von nicht autorisierten Stellen.
- Das Produkt ist zweckentfremdet, umgebaut oder verändert worden.
- Unsachgemässe Nutzung.
- Bei Reparaturen während der Gewährleistungsfrist wurden keine Originalteile verwendet.
Die Gewährleistung für Verschleissteile gemäss Anhang II wird wegbedungen.
10. AFTER SALES
Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs führt HUSQVARNA die Reparatur kostenlos durch, ausserhalb eines Gewährleistungsanspruchs wird die Reparatur mit einem Stundenansatz von CHF 120.00 exkl. MWST verrechnet.
Auf ausgeführte Reparaturarbeiten sowie ersetzten Ersatzteilen gewähren wir eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
Die Einsendung von zu reparierenden Produkten durch den Besteller gehen zu seinen Lasten.
Rücksendungen von HUSQVARNA zum Besteller gehen im Gewährleistungsfall zu Lasten HUSQVARNA.
Ausserhalb eines Gewährleistungsfalls gehen Rücksendungen zu Lasten des Bestellers und werden verrechnet.
11. EXPORT-, EINSATZ- UND VERWENDUNGS-BESCHRÄNKUNGEN
Dem Besteller ist ausschliesslich die Lieferung von Waren an Kunden gestattet, die ihren Sitz innerhalb des EWR, der Schweiz oder in Grossbritannien haben. Der Besteller hat jede Lieferung an einen vermeintlichen Endverbraucher zu unterlassen, soweit sie den Verkauf zu privaten Zwecken in eigenbedarfsüblichen Mengen übersteigt oder bei der der Verdacht besteht, dass sie dem Ansammeln von Waren zwecks Weiterverkaufs dient.
Das Recht zur Nutzung der Marken von HUSQVARNA, auch durch Vertrieb der Produkte, auf denen Marken von HUSQVARNA angebracht sind, ist auf den EWR, die Schweiz und Grossbritannien beschränkt.
12. HAFTUNG
HUSQVARNA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. HUSQVARNA haftet ferner im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei ausdrücklicher Zusicherung gewisser Produkteigenschaften. HUSQVARNA haftet auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
Im Übrigen ist die Haftung von HUSQVARNA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen AVLB nichts anderes geregelt ist. Die Haftung von HUSQVARNA für ihre Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
Soweit die Haftung von HUSQVARNA gemäss den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von HUSQVARNA
13. KEINE ÄNDERUNGEN AN PRODUKTEN
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Produkte und die darauf angebrachten Marken, Namen, Logos oder Zeichen in irgendeiner Form zu verändern.
14. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION; DATENSCHUTZ
Wenn der Besteller Nachrichten an HUSQVARNA per E Mail oder andere Mitteilungen von seinem Computer oder Smartphone sendet, kommuniziert er elektronisch mit HUSQVARNA. HUSQVARNA wird mit dem Besteller ebenfalls elektronisch kommunizieren. Für vertragliche Zwecke stimmt der Besteller zu, sämtliche Kommunikation in elektronischer Form zu erhalten. Ferner stimmt der Besteller zu, dass alle Benachrichtigungen, Bestätigungen und Hinweise, die HUSQVARNA dem Besteller mitteilt, insofern keine Schriftform erfordern, es sei denn zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation.
HUSQVARNA erhebt und speichert für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten des Bestellers. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Bestellers oder seiner Mitarbeiter beachtet HUSQVARNA die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes und der EU Datenschutz Grundverordnung. Einzelheiten zu Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch HUSQVARNA sowie Betroffenenrechte können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.
Die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E Mail) kann Sicherheitslücken aufweisen. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
15. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese AVLB und die zwischen den Parteien gestützt darauf abgeschlos-senen Verträge und Vereinbarungen unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Im kaufmännischen Verkehr unterliegen alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser AVLB sowie der darauf gestützten Vertragsbeziehung zwischen HUSQVARNA und deren Wiederverkäufern, einschliesslich über Abschluss, Gültigkeit, Bindungswirkung, Änderung, Verletzung, Auflösung oder Aufhebung, der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Aargau, Gerichtsstand ist Mägenwil.
Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von HUSQVARNA Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
Sollte eine Regelung dieser AVLB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AVLB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AVLB oder die Verträge unvollständig sein, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AVLB oder der Verträge geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.
Stand: Mai 2023
Anhang I:
Unter gewerbliche oder berufliche Nutzung fallen folgende Berufsgruppen:
- Forstwirtschaft
- Öffentliche Betriebe
- Landwirtschaft
- Bauwirtschaft
- Garten- und Landschaftsbau
Anhang II: Verschleissteile
1) Teile, die schneiden, bewegen oder leiten, wie:
- Messer aller Art
- Hacksterne für Bodenfräsen
- Schürfleisten für Schneefräsen
- Messerscheiben für Trimmer und Schneidfäden
- Sägeketten und Klingen
2) Kraftübertragungselemente
- Keil-, Zahn-, Flach- und Rundriemen
- Ketten und Kettenräder
- Seile und Bowdenzüge
- Dämpfungselemente
- Bremsen
- Kupplungen
3) Lager
- Wälzlager
- Gleitlager
- Kugellager
4) Räder
- Luftbereifung
- Raupen
- Stützrollen
5) Beschichtungen
- Beschichtungen jeglicher Art durch irgendwelche Abnützung
6) Motoren
- Zündkerzen
- Luft- und Benzin-/Ölfilter
- Betriebsmittel (Öl, Fett, Treibstoff)